· Fachbeitrag · Treuhandstiftung/Handelsregister
Stiftung als Gesellschafterin: Keine Eintragung der unselbstständigen Stiftung als Kommanditistin
von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
| Der Einsatz von Stiftungen in Gesellschafterpositionen hat Potenzial, ist aber kein Selbstläufer. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob und wie der Einsatz einer (rechtsfähigen oder unselbstständigen) Stiftung sinnvoll ist, welche (gesellschaftsrechtlichen) Folgen hieraus resultieren und auf welche Formalien zu achten ist. Das zeigt ein Fall vor dem OLG Düsseldorf, in dem es um die Übertragung eines Kommanditanteils auf eine unselbstständige (Treuhand-)Stiftung ging. |
Stiftungen als Gesellschafter ‒ praxisnahe Gestaltungsoption
In das Vermögen einer Stiftung können neben Bankguthaben, Wertpapieren und Immobilien auch Gesellschaftsbeteiligungen fallen. Die Praxis zeigt, dass immer häufiger Stiftungen die Rolle als Gesellschafter übernehmen. Die Gründe hierfür sind ebenso vielfältig wie die konkreten Erscheinungsformen: Rein kapitalmäßige Gesellschaftsbeteiligungen, mit denen ggf. höhere Erträge erwirtschaftet werden können als bei einer Vermögensanlage am Kapitalmarkt, kommen ebenso vor wie Stiftungen mit großem unternehmerischen Einfluss über die Kapitalbeteiligung hinaus.
Besondere Bedeutung haben Stiftungen im Bereich der Unternehmensnachfolge: Für denjenigen, der keinen geeigneten Nachfolger für seine Gesellschaftsbeteiligung findet oder der die Beteiligung nicht zerschlagen, aber trotzdem seiner Familie zugute kommen lassen möchte, kann der Einsatz einer (Familien-)Stiftung ein guter Weg sein.
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