· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BSG: Keine Rückforderung der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel durch Krankenkassen
von Rechtsanwalt Guido Kraus, Fachanwalt für Medizinrecht, CURACON, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
| Die Rückforderungen eines Teils der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel durch Krankenkassen gegenüber gemeinnützigen Krankenhäusern ist derzeit nicht begründet. Das hat das BSG entschieden. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es für eine solche Rückforderung an einer entsprechenden Erlasslage seitens der Finanzverwaltung. SB StiftungsBrief stellt Ihnen Fall und Entscheidung vor. |
Rückforderung in Höhe von zwölf Prozentpunkten durch Krankenkassen
Der Entscheidung liegt die Auffassung der Krankenkassen zugrunde, dass die Abgabe der Arzneimittel durch gemeinnützige Krankenhäuser im Rahmen der ambulanten Behandlung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterliege. Die Krankenkassen sehen somit einen Rückforderungsanspruch in Höhe von zwölf Prozentpunkten der in diesem Bereich abgerechneten Umsatzsteuer als gerechtfertigt an. Diese Beträge haben sie vor den Sozialgerichten eingeklagt.
Das hat zu der Situation geführt, dass die Sozialgerichte sich mit dem steuerrechtlichen Thema der korrekten Versteuerung beschäftigen mussten.
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