· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gemeinnützige Krankenhäuser: Kassen fordern Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel zurück
von Rechtsanwalt Guido Kraus, Fachanwalt für Medizinrecht, CURACON, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
| Diverse Krankenkassen nehmen gemeinnützige Krankenhäuser auf Erstattung der Umsatzsteuer in Anspruch, die sie für die ambulante Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln im Zweckbetrieb des Krankenhauses in Rechnung gestellt haben. Sie vertreten die Auffassung, dass auf Fertigarzneimittel lediglich die reduzierte Mehrwertsteuer abzurechnen sei und klagen diese Forderung ein. Parallel dazu bieten die Krankenkassen an, das Verfahren ruhend zu stellen. SB bringt Sie auf den Stand der Dinge und erläutert, wie gemeinnützige Krankhäuser sich richtig verhalten. |
Rückforderung in Höhe von zwölf Prozentpunkten
Die Krankenkassen vertreten die Ansicht, dass die Abgabe der Arzneimittel im Rahmen der ambulanten Behandlung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterläge. Sie sehen somit einen Rückforderungsanspruch in Höhe von zwölf Prozentpunkten als gerechtfertigt an. Die entsprechenden Beträge klagen sie deutschlandweit massenhaft ein.
Ist die Rückforderung berechtigt?
Betroffene Krankenhäuser sollten wissen, dass die Kassen trotz der überwiegend hohen Forderungshöhen in ihren Klagen nicht auf die individuellen Besonderheiten der Häuser eingehen. Die Klagen entsprechen vielmehr einem einheitlichen Muster. Die Chance der Krankenhäuser liegt jetzt darin, sich auf konkrete Sachverhalte zu fokussieren und darzulegen, warum hier die Erstattung mit 19 Prozent richtig war. Doch nicht nur das.
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