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  • · Fachbeitrag · Vorstandsbeschlüsse

    Stellvertretung bei Abstimmungen im Vorstand

    von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter & Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Angehörige des Aldi-Gründers stritten vor dem OVG Schleswig Holstein über ihren Einfluss auf das Unternehmen ALDI Nord. ALDI Nord wird über drei Stiftungen gesteuert. Hintergrund des Rechtsstreits war eine Satzungsänderung der „Jakobus-Stiftung“ zur Zusammensetzung des Vorstands. Das OVG hatte darüber zu entscheiden, ob der Änderungsbeschluss rechtswirksam zustande gekommen war. Dies bejahte das Gericht nun ( 7.12.17, 3 LB 3/17, Abruf-Nr. 199813 ). |

     

    Sachverhalt

    Konkret ging es um die Frage, ob sich ein Mitglied des Stiftungsvorstands bei der Stimmabgabe zu einer Satzungsänderung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen kann. Die Stiftungsaufsicht hatte die Satzungsänderung genehmigt und stellte keine formalen Mängel bei der Beschlussfassung fest. Die Erben sahen dies anders, denn mit der Satzungsänderung sollte ihr Einfluss beschränkt werden. Sie strebten daher eine Klage vor dem VG Schleswig an, welches die Satzungsänderung sodann kippte; die Satzung sei wegen Vertretungsmängel unwirksam. Die Stiftungsaufsicht legte daraufhin Berufung zum OVG ein.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Schleswig-Holsteinische OVG hat nun am 7.12.17 über die Berufung entschieden und dieser stattgegeben. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzungsänderung der „Jakobus-Stiftung“ wurde abgewiesen.