· Fachbeitrag · Vorstandsbestellung
„Missglückte“ Vorstandsbestellung durch Stifter
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| In SB 18, 54 ging es darum, wie die Vorstellungen des Stifters missachtet werden, wenn er erst einmal verstorben ist und was künftige Stifter daraus lernen können. Zu dem Sachverhalt liegt nun auch die Berufungsentscheidung des OLG Köln (2.3.18 I-1 U 50/17, Abruf-Nr. 200909 ) vor, die teilweise ein ganz anderes Licht auf den Sachverhalt wirft. |
1. Bestellungskompetenz des Stifters
Das OLG hob mit seiner Entscheidung das erstinstanzliche Urteil auf. Der Stifter habe die beiden Vorstandsmitglieder am 27.1.12 nicht mehr wirksam in den Vorstand berufen können, weil er selbst dem Vorstand zu diesem Zeitpunkt nicht mehr angehört habe. Nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand sei er wegen § 7 Abs. 2 der Satzung an einer Bestellung der Vorstände gehindert gewesen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Erblasser als Stifter selbst Urheber der Stiftung und damit ihr Satzungsgeber gewesen sei.
Die Stiftungsverfassung sei die rechtliche Grundordnung der Stiftung. Sie werde, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruhe, gemäß § 85 BGB durch das Stiftungsgeschäft bestimmt, wobei durch das Stiftungsgeschäft die Stiftung eine Satzung erhalten müsse. Jenseits der notwendigen Festlegungen des Vorstands habe der Stifter weitgehende Freiheit in der Organisation der Stiftungsverfassung; er habe die Freiheit, sich die Bestellung der Mitglieder selbst vorzubehalten oder dem Vorstand das Recht der Selbstergänzung zuzugestehen oder ein anderes Stiftungsorgan oder einen Dritten mit der Bestellung zu betrauen.
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