· Fachbeitrag · Zwischenruf
Unzulässigkeit der gemeinnützigen Stiftung für den Stifter
von RA Dr. K. Jan Schiffer, www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de
| Eine Förderung oder Unterstützung durch eine steuerbefreite Körperschaft muss selbstlos erfolgen. Dies ist der Fall, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - etwa gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und im Übrigen die weiteren gesetzlichen genannten Voraussetzungen erfüllt sind (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO ). Daraus einen Grundsatz abzuleiten, wonach eine Stiftung für den Stifter generell unzulässig sei, widerspricht dem zivilrechtlichen Stiftungsrecht. |
1. Aktueller BFH-Beschluss zur Selbstlosigkeit
Nach der Rechtsprechung handelt eine Körperschaft selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. In einem aktuellen Beschluss hat der BFH, wenn man so will, das gemeinnützigkeitsrechtliche Verbot der Stiftung für den Stifter umschrieben BGH (24.5.16, V B 123/15, Abruf-Nr. 187507, dazu Ritter, Keine Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung bei Eigeninteresse des Stifters, SB 16, 167). Das überzeugt, da eine gemeinnützige Stiftung eben der Allgemeinheit dienen muss und nicht einem Einzelnen (hier: dem Stifter) dienen darf. ()
2. Gilt der Grundsatz: Stiftung für den Stifter ist unzulässig?
Dieser gemeinnützigkeitsrechtliche Gedanke ist nicht zu verwechseln mit dem „Grundsatz der Unzulässigkeit der Stiftung für den Stifter“. Begründet wird der Lehrsatz damit, dass bei der Stiftungserrichtung aus Sicht des Stifters die Uneigennützigkeit dessen Handelns zu fordern sei. Das sei dem Stiftungsbegriff immanent (Staudinger/Hüttemann/Rawert (2011), Vorbem zu §§ 80 ff. Rn. 8 m.w.N.; v. Oertzen, Asset Protection im deutschen Recht, 2. Aufl., 66).
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