· Fachbeitrag · Steuerrecht
Keine Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung bei Eigeninteresse des Stifters
von RAin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Mit Beschluss vom 24.5.16 (V B 123/15, Abruf-Nr. 187507 ) wies der BFH eine Beschwerde gegen den Beschluss des Thüringer FG vom 26.2.15 (1 V 846/14) zurück. Es bestätigte damit die Ansicht sowohl des Gerichts als auch des Finanzamts, dass eine Stiftung, deren Zweck die Bewahrung und Förderung von bildender Kunst ist, nicht gemeinnützig sein kann, wenn damit zugleich ein maßgebliches Eigeninteresse des Stifters verfolgt wird. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin ist eine von den Eheleuten A und B im April 2011 errichtete Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung wurde mit einem Geldbetrag von 5.000 EUR und mit Werken der Bildenden Kunst aus dem Eigentum der Stifter ausgestattet, die in einer Anlage zum Stiftungsgeschäft aufgeführt waren. Die Stiftung wurde vom Landesinnenministerium 2011 anerkannt. Im Juli 2011 erteilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) eine vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Antragstellerin.
Der in § 2 der Satzung der Stiftung vom April 2011 geregelte Stiftungszweck lautet auszugsweise wie folgt:
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