· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Bei diesen Personengruppen in Stiftungen sind steuerfreie Sachzuwendungen möglich (Teil 2)
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Stiftungen möchten durch steuerfreie Sachzuwendungen wie Kita-Beiträge, Jobrad, Smartphone oder Gutscheine für die Begünstigten eine effektive Brutto- wie Nettovergütung schaffen. Das Problem daran: Für steuerfreie Sachzuwendungen ist zu unterscheiden, ob der Empfänger ein Mitarbeiter, Destinatär, ehrenamtlicher Helfer oder Vorstandsmitglied der Stiftung ist. SB klärt in einer zweiteiligen Serie, was für welche Personengruppe gilt. In diesem zweiten Teil beleuchtet SB die Sachzuwendungen an Destinatäre, ehrenamtliche Helfer der Stiftung und Stiftungsvorstände. |
Das gilt für Sachzuwendungen an Destinatäre
Destinatäre sind Personen, die satzungsgemäß von den Leistungen der Stiftung profitieren sollen. Bei einer Familienstiftung sind dies meist der Ehegatte sowie die Abkömmlinge des Stifters.
Das Problem bei den Destinatären ist, dass zwischen diesen und der Stiftung kein Anstellungsverhältnis besteht. Und weil die steuerfreien Sachzuwendungen typischerweise vorsehen, dass sie einem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, lassen sich bei Destinatären ohne Anstellung zur Stiftung die steuerlichen Begünstigungen für Sachbezüge nicht anwenden.
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