· Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung
Gemeinschaftsbetrieb: Eine Alternative zur Personalgestellung?
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater
| Zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Leiharbeit und als Reaktion auf politische und rechtliche Diskussionen um Missbrauchsfälle (Stichwort: Schlecker-Affaire) wurden am 28.4.11 auch für NPOs durchaus relevante Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes beschlossen. Klargestellt wurde, dass die Erlaubnispflicht nicht mehr an die Gewerbsmäßigkeit anknüpft und dass Überlassungen grundsätzlich nur vorübergehend zu erfolgen haben. Das sogenannte Konzernprivileg wurde eingeschränkt. Dies zwingt betroffene Unternehmen - auch NPOs - zum Umdenken. |
1. Gemeinschaftsbetrieb versus Personalüberlassung
Der Begriff des Gemeinschaftsbetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Vielmehr handelt es sich um eine von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur. Seit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) im Jahr 2001 findet sich zwar in § 1 Abs. 2 BetrVG eine gesetzliche Regelung, wonach ein gemeinsamer Betrieb u.a. dann vermutet wird, wenn die Betriebsmittel und Arbeitnehmer von mehreren Unternehmen zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke gemeinsam eingesetzt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Nach den maßgeblichen Grundsätzen der Rechtsprechung wird ein Gemeinschaftsbetrieb dann angenommen, wenn die „wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten“ für mehrere Unternehmen zentral wahrgenommen werden (grundlegend BAG 13.6.85, AZR 452/84; 9.2.00, 7 ABR 21/98, BAG 11.12.07, 1 AZR 824/06, DB 08, 1163).
Ein Gemeinschaftsbetrieb kann folglich angenommen werden, wenn
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