· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerfreiheit für Kostenteilungsgemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG ‒ ein enger Pfad
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Unter bestimmten Voraussetzungen können Kostenteilungsgemeinschaften nach § 4 Nr. 29 UStG umsatzsteuerfrei sein. Die Praxis zeigt, dass dies ein enger Pfad ist. SB macht Sie mit den Anforderungen vertraut und liefert ein Praxisbeispiel für Zusammenschlüsse. |
Das Ziel der Regelung in § 4 Nr. 29 UStG
Zum 01.01.2020 wurde mit § 4 Nr. 29 UStG eine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eingeführt, die von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer dem Gemeinwohl dienenden nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11 b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG steuerfreien Umsätze erbracht werden.
Ziel der Regelung ist es, bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Umsatzsteuer zu befreien, um den Zugang zu diesen Leistungen unter Vermeidung höherer Kosten zu erleichtern, die entstehen würden, wenn diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig wären. Zudem soll durch die Befreiung ein Wettbewerbsnachteil desjenigen, der z. B. wegen mangelnder Unternehmensgröße dem Gemeinwohl dienende Leistungen einkaufen muss, im Vergleich zu demjenigen vermieden werden, der die Leistungen durch eigene Angestellte oder im Rahmen einer Organschaft erbringen lassen kann (BMF, Schreiben vom 19.07.2022, Az. III C 3 ‒ S 7189/20/10001 :001, Abruf-Nr. 230404).
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