13.01.2022 · Nachricht · Ausländische Familienstiftung
Zahlung einer ausländischen Stiftung an Angehörige: BFH am Zug
| Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit mit Gewinnausschüttungen in § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG ist weit auszulegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen kann. Ausschüttungen einer Stiftung an einen Destinatär sind als Kapitalertrag zu berücksichtigen, soweit diese aus den Erträgen der Stiftung erfolgen. Dies hat das FG Hamburg entschieden. Das letzte Wort hat aber der BFH. |
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