02.01.2025 · Nachricht · Familienstiftung
BFH: Kapitalertrag liegt beim Destinatär auch bei fehlender Einflussnahmemöglichkeit auf Ausschüttungsverhalten vor
| Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfordert, dass die Stellung des Destinatärs wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass die Stiftungssatzung dem Destinatär einem Anteilseigner vergleichbare Vermögens- oder Organisationsrechte einräumt. Das hat der BFH im Fall einer Schweizer Familienstiftung entschieden und das vorinstanzliche Urteil des FG Hamburg bestätigt. |
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