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  • · Fachbeitrag · BMF

    Auslagenersatz für ehrenamtliche Tätigkeit

    | Nach § 4 Nr. 26b UStG sind die Umsätze steuerfrei, wenn das Entgelt für eine ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Geht in Fällen des § 4 Nr. 26b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden. |

     

    Die Entschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit ist nach § 4 Nr. 26b UStG nur als Auslagenersatz und in einer angemessenen Höhe für die Zeitversäumnis steuerfrei. Die Finanzverwaltung sieht das bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde als erfüllt an, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten insgesamt im Jahr maximal 17.500 EUR erreicht. Dabei ist der tatsächliche Zeitaufwand zu dokumentieren.

     

    Eine vom Zeitaufwand unabhängige pauschale Vergütung führt genauso im vollen Umfang zur Steuerpflicht wie das Überschreiten der 50 EUR. Das BMF ändert Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 UStAE entsprechend und wendet die Grundsätze auf ab April 2012 ausgeführte Umsätze an (BMF 2.1.12, IV D 3 - S 7185/09/10001, Abruf-Nr. 120332).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 21 | ID 31525790