· Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
7 % Umsatzsteuer nur bei stehendem Verzehr
| Der BFH hat die seit langem umstrittenen Kriterien für die Umsatzbesteuerung von Speisen an Imbissständen vereinfacht: Bei einfach zubereitete Speisen kommt es nun entscheidend darauf, ob sie im Stehen oder im Sitzen erverzehrt werden. |
Essenslieferung: Eine Essenslieferung zum ermäßigten Steuersatz von 7 % liegt vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (Bratwürste, Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) verkauft werden und dem Kunden zum Verzehr nur behelfsmäßige Vorrichtungen wie Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (BFH 30.6., V R 35/08, Abruf-Nr 112921).
Restaurationsleistungen: Sobald der Imbissbetreiber beim Verkauf von Standardspeisen seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt, unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 %. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung gestattet der BFH dabei eine Ausnahme: Nutzen Kunden „Verzehrvorrichtungen Dritter“, also etwa Tische und Bänke eines Standnachbarn, darf dies nicht berücksichtigt werden. Es ist nur der ermäßigte Steuersatz zahlen (BFH 30.6., V R 18/10, Abruf-Nr. 112922).
Nach den Vorstellungen des BFH sollen die neuen Abgrenzungskriterien wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung beitragen und die in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Zweifelsfragen zur Bedeutung und Größe von Verzehrtheken (um Catering für Stiftungen SB 11, 106).