· Nachricht · Ehrenamt/Einkommensteuer
Abzugsfähigkeit von Ausgaben durch das Ehrenamt
| Der Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag will den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug bei ehrenamtlichen Tätigkeiten verbessern. Er fordert, dass die Finanzverwaltung endlich eine entsprechende BFH-Entscheidung umsetzt. |
Hintergrund | Der BFH hatte 2018 entschieden, dass ehrenamtlich Tätige, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG (bzw. des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG) erzielen, die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen können, d„als sie die Einnahmen übersteigen“. Voraussetzung sei hinsichtlich der Tätigkeit nur eine Einkünfteerzielungsabsicht (BFH, Urteil vom 20.11.2018, Az. VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619). Weil dies bisher in den Lohnsteuer-Richtlinien nicht umgesetzt sei, blieben die Einnahmen überschreitende Ausgaben, wie z. B. Reise- und Übernachtungskosten, unberücksichtigt.