· Fachbeitrag · Energieerzeugung
Energieerzeugung bei gemeinnützigen Körperschaften ‒ das sind die steuerlichen Regeln
von Rechtsanwältin/Steuerberaterin Beata Wingenbach und Steuerberater Nils Schulten, Curacon GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Rechtsanwalt Dr. Yun Huh, Curacon Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
| Steigender Kostendruck aufgrund der weltpolitischen Lage, die Notwendigkeit, betrieblicher Abläufe ressourcenschonend zu gestalten und die Klimakrise veranlassen auch gemeinnützige Körperschaften darüber nachzudenken, Energie selbst zu erzeugen. Zum Konzept gehört neben der Selbstversorgung häufig auch die Belieferung Dritter. Der folgende SB-Beitrag führt Sie durch den Dschungel der steuerlichen Vorschriften. |
Strom aus erneuerbaren Energien ‒ Begriffsdefinition
Nur die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien ist ein realistisches Szenario für die nachfolgend erörterten Fragestellungen und bietet stromsteuerrechtliche Befreiungsmöglichkeiten. Welche Erzeugungsformen unter den Begriff erneuerbare Energien gefasst werden, ergibt sich aus § 3 Nr. 21 EEG:
Wasserkraft | Windenergie | Solare Strah- lungsenergie | Geothermie | Energie aus Biomasse |
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