· Fachbeitrag · Erbersatzsteuer/Familienstiftung
So lässt sich die Erbersatzsteuer durch Gründung einer zweiten Familienstiftung umgehen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Auf den Tag genau alle 30 Jahre unterliegt das komplette Vermögen einer Familienstiftung der Erbersatzsteuer. Hohe Steuerzahlungen sind die Regel ‒ doch diese können durch die geschickte Gründung einer zweiten Familienstiftung umgangen werden. SB erläutert dieses Steuergestaltungsmodell. |
Die Erbersatzsteuer führt alle 30 Jahre zu fiktivem Erbfall
Bis zur Einführung der Erbersatzsteuer im Jahre 1974 konnte erbschaftsteuerpflichtiges Vermögen durch Errichtung einer Familienstiftung und Übertragung des Vermögens auf diese vollständig der Besteuerung entzogen werden. Es lag kein Erbfall vor, der einen Besteuerungstatbestand auslöste.
Dies hat sich durch die Erbersatzsteuer geändert; seitdem unterliegt das gesamte Vermögen einer Familienstiftung alle 30 Jahre der Besteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Maßgeblich für den Beginn der 30-jährigen Frist ist der Zeitpunkt der ersten Vermögensübertragung auf die Familienstiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bei einer späteren Zustiftung beginnt für dieses Vermögen keine neue Frist. Es gilt die Frist, die durch die erste Vermögensübertragung ausgelöst wurde. Dies kann dazu führen, dass durch unüberlegte Zustiftungen ‒ ggf. im Todesfall des Stifters ‒ das Vermögen innerhalb kürzester Zeit mehrfach der Erbschaftsteuer unterliegt.
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