· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Alles schief gegangen: Steuerbefreiung für ein Familienheim bei Übertragung auf Stiftung
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Das FG Hessen hat entschieden, dass die Vergünstigung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG quasi „verpufft“, wenn und soweit der Erbe der steuerbegünstigten Stiftung Vermögensgegenstände zuwendet, die er selbst steuerfrei vom Erblasser erworben hat ( 12.10.17, 1 K 1706/15, Abruf-Nr. 206261 ). |
Sachverhalt
Geklagt hatte die Ehefrau und Alleinerbin E des 2012 verstorbenen A. Dieser hatte testamentarisch eine Nacherbfolge zugunsten einer Stiftung und Testamentsvollstreckung angeordnet.
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Vermögensart | Wert | geltend gemachte Steuerbefreiung |
Grundvermögen | 495.000 EUR | § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
Betriebsvermögen | 373.514 EUR | |
Wertpapiere | 1.700.000 EUR | |
„Zustiftung“ | 1.070.000 EUR | Nachlassverbindlichkeit |
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