· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Erlöschen der Erbschaftsteuer bei Übertragung auf eine nichtrechtsfähige (Treuhand-)Stiftung
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat bestätigt, dass die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch dann erlischt, wenn der Steuerpflichtige das erworbene Vermögen innerhalb der Zweijahresfrist auf eine Treuhandstiftung überträgt. Empfängerin muss keine rechtsfähige Stiftung ( §§ 80 ff. BGB ) sein. |
Prüfungsschema des § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erlischt die ‒ an sich bereits entstandene ‒ Erbschaftsteuer mit Wirkung für die Vergangenheit unter folgenden Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen:
- Die Vermögensgegenstände sind
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