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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Auszahlung an Erben aus liechtensteinischer Familienstiftung

    | Die wirksame Gründung einer rechtlich selbstständigen und rechtlich anzuerkennenden Stiftung hat zur Folge, dass Vermögen, das der Stifter in die Stiftung eingebracht hat, vom Vermögen des Stifters getrennt ist. Folglich unterliegen nach dem Tod des Stifters Auszahlungen nicht als Erwerb von Todes wegen durch Erbfall der Erbschaftsteuer. Das gilt auch für eine Familienstiftung liechtensteinischen Rechts, entschied das FG Köln. |

     

    Das FG gelangte im Urteilsfall zu der Überzeugung, dass das Vermögen der nach liechtensteinischem Recht gegründeten Stiftung nicht durch Erbanfall auf die Erben übergegangen war. Denn die Stiftung sei eine rechtlich selbstständige Familienstiftung liechtensteinischen Rechts. Sie sei nach den Gesetzen des Fürstentums Liechtenstein wirksam entstanden und habe Rechtspersönlichkeit erlangt. Das vom Stifter und Erblasser in die Stiftung eingebrachte Vermögen sei Vermögen der Stiftung geworden, die es nach ihren Statuten nur zum Zwecke der Anlage und Verwaltung sowie der Zuwendung von Erträgnissen an die in dem Reglement bezeichneten Begünstigten, Angehörige des Stifters, einsetzen dürfe. Eine Durchbrechung des Trennungsprinzips, mit der Folge, dass die Stiftung mit ihrem Stifter gleichgesetzt wird, sieht das FG als nicht gegeben. Der Stifter hatte sich keine weitreichenden Interventions- und Weisungsrechte vorbehalten. Auch Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht ließen sich nicht feststellen (FG Köln, Urteil vom 27.02.2019, Az. 7 K 3003/16, Abruf-Nr. 213665; Parallelentscheidung: FG Köln, Urteil vom 27.02.2019, Az. 7 K 3002/16, Abruf-Nr. 213664).

     

    Wichtig | Eine Missbrauchsabsicht muss das Finanzamt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nachweisen; sie kann keinesfalls generell unterstellt werden. Es kann auch sehr gute außersteuerrechtliche Gründe für die Errichtung einer Stiftung liechtensteinischen Rechts geben, was immer häufiger ‒ und mit beachtlichen Vermögenswerten ‒ zu beobachten ist (Lutter, EFG 2020, 52 [58]).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 42 | ID 46323500