· Nachricht · Erbschaftsteuer
gGmbH erbt Einzelunternehmen: Wo wird besteuert?
| Wurde ein Einzelunternehmen ‒ per Erbschaft ‒ von einer natürlichen Person auf eine gGmbH übertragen, galt für nicht entnommene Gewinne die Steuerermäßigung nach § 34a EStG . Vorausgesetzt an der gGmbH waren keine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen beteiligt. Seit dem 5.7.17 ist das nach Auffassung der OFD Frankfurt a. M. anders. Der neue Nachversteuerungstatbestand in § 34a Abs. 6 Nr. 3 EStG gilt auch bei Übertragungen auf gemeinnützige Einrichtungen (28.12.17, S 2290 a ‒ A ‒ 002 ‒ St 213, Abruf-Nr. 201907 ). |
Das hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls beim Einzelunternehmen nachversteuert wird. Der nachversteuerungspflichtige Betrag geht nicht nach § 34a Abs. 7 EStG auf die gGmbH als Erbin über. Aus zwei Gründen:
- Bei einem Wechsel im Besteuerungssystem von der Einkommensteuer (Einzelunternehmen) zur Körperschaftsteuer (gGmbH) ist der nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen.
- § 34a EStG ist eine Tarifvorschrift des EStG, die für Kapitalgesellschaften nicht gilt. Deshalb wäre es nicht möglich, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, um § 34a EStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft anzuwenden, und den nachversteuerungspflichtigen Betrag gesondert festzustellen und die Nachversteuerung auf der Ebene des Anteilseigners der gGmbH durchzuführen.