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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Privilegierung des Betriebsvermögens nicht verfassungsgemäß

    | Der Erste Senat des BVerfG hat die §§ 13a und 13b ErbStG und § 19 Abs. 1 ErbStG für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber muss bis 30.6.16 eine Neuregelung treffen. |

     

    Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Folgende Regelungen sind jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar:

     

    • Die Privilegierung betrieblichen Vermögens soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.

     

    • Die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme.

     

    • Die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.

     

    §§ 13a und 13b ErbStG sind zudem verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2015 | Seite 2 | ID 43134327