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  • · Fachbeitrag · Erbschaftsteuer

    Trust: Gehört das von der Erblasserin in einem Auslandstrust angelegte Vermögen zum Nachlass?

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Behält sich die Erblasserin eine umfassende Vermögensverfügungsbefugnis vor, geht das eingebrachte Vermögen nicht auf den Trust über, da er über das Vermögen im Verhältnis zur Errichterin nicht frei verfügen kann. Im Falle des Todes gehört das im Trust angelegte Vermögen daher zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer. Diese Ansicht vertritt das FG Schleswig-Holstein. Das letzte Wort hat der BFH. |

    Finanzamt rechnet Trustvermögen zum Nachlass

    O und K gründeten den Trust im Jahr 1997 nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey und statteten ihn mit Vermögen der Mutter (Erblasserin E) aus. E fungierte auch als Errichterin des Trusts. Begünstigte des Trusts waren E, ihre Kinder O und K (der spätere Kläger) sowie deren Abkömmlinge. Zu Lebzeiten von E sollte der Trustmanager diese als Alleinbegünstigte ansehen und auf ihren Wunsch Kapital oder Einkünfte an sie auszahlen. Die Investmenttätigkeit des Trustfonds sollte der Trustmanager mit O und K abstimmen.

     

    Nach dem Tod der E rechnete das Finanzamt das in den Trust eingebrachte Vermögen deren Nachlass zu. Denn aufgrund der Verfügungsregelungen sei kein tatsächlicher Übergang des Vermögens auf den Trust erfolgt. Hiergegen wehrte sich der K.