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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    Beim BFH: Wirken sich die Anfallsberechtigten negativ auf das Steuerklassenprivileg aus?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die Errichtung einer Familienstiftung unterliegt nach Abzug eines Freibetrags der Schenkungssteuer. Doch wie hoch ist der Freibetrag? Darüber gab es bisher oft Streit ‒ bis zum BFH-Urteil vom 28.02.2024. Dieser subsumierte unter den Begriff des „entferntest Berechtigten“ nämlich auch noch nicht geborene, aber nach der Stiftungssatzung potenziell berechtigte, Personen. Nun feuert die Finanzverwaltung die Diskussion erneut an. Es wirft die Frage auf, ob auch das Verwandtschaftsverhältnis zu etwaigen Anfallsberechtigten zu berücksichtigen ist. Das letzte Wort hat nun der BFH. |

    Das Steuerklassenprivileg bei der Stiftungserrichtung

    Bei der Errichtung einer Familienstiftung wird auf diese Vermögen übertragen. Und diese Vermögensübertragung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG). Maßgebend ist die Bereicherung der Stiftung ‒ soweit diese nicht steuerfrei ist. Das erfordert eine Bewertung der übertragenen Vermögensgegenstände nach § 12 ErbStG. Im Anschluss werden Freibeträge abgezogen und die anzuwendende Steuerklasse ermittelt. Da die Stiftung niemandem gehört, besteht zwischen dem Stifter und der Stiftung kein persönliches Verhältnis. Daraus folgt, dass grundsätzlich nur ein Freibetrag von 20.000 Euro abzuziehen wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG) und die ungünstige Steuerklasse III gelten müsste. Der Steuersatz betrüge dann 30 oder 50 Prozent. ‒ Wäre da nicht § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG.

     

    „Entferntest Berechtigter“ ist entscheidend

    § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG sieht bei der Errichtung einer Familienstiftung ein Privileg vor. Für die Besteuerung ist das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Stifter zugrunde zu legen („Steuerklassenprivileg“). Dieses Näheverhältnis gilt dann für die Steuerklasse und für den Freibetrag (R E 15.2 Abs. 2 ErbStR). „Entferntest Berechtigter“ ist derjenige, der zumindest theoretisch von der Stiftung gemessen an der Stiftungssatzung bedacht werden kann und für den die schlechteste Steuerklasse Anwendung fände, wäre die Zuwendung direkt von dem Stifter an ihn erfolgt. Ob dieser Berechtigte bereits bei Stiftungserrichtung bezugsberechtigt ist und ob dieser einen klagbaren Anspruch auf den Vermögensvorteil aus der Stiftung hat, spielt keine Rolle (R E 15.2 Abs. 1 S. 3 ErbStR).