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  • · Fachbeitrag · Familienstiftung

    Stiftungserrichtung: BFH schafft Klarheit beim Steuerklassenprivileg

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die Stiftungserrichtung unterliegt der Schenkungsteuer ‒ doch es wird auch ein Freibetrag berücksichtigt. Über dessen Höhe gab es immer wieder Streit, zum Teil auch über die anzuwendende Steuerklasse. Doch das ist jetzt vorbei. Der BFH hat nämlich klargestellt, dass als „entferntest Berechtigte“ zum Schenker auch noch nicht geborene, aber nach der Stiftungssatzung potenziell berechtigte Personen anzusehen sind. Das schmälert den Freibetrag bei den meisten neu errichteten Familienstiftungen und kann auch zu einer ungünstigeren Steuerklasse führen. SB hat die Details. |

    Das sind die Besteuerungsregeln bei der Stiftungserrichtung

    Bei der Errichtung einer Familienstiftung wird auf diese Vermögen übertragen. Und diese Vermögensübertragung unterliegt der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Handelt es sich um eine Zuwendung von Todes wegen, ist die Erbschaftsteuer einschlägig (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Bei einer lebzeitigen Schenkung wird Schenkungsteuer fällig (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1 ErbStG). In beiden Fällen unterliegt der Besteuerung gemäß § 10 Abs. 1 ErbStG die Bereicherung der Stiftung ‒ soweit diese nicht steuerfrei ist. Das erfordert eine Bewertung der übertragenen Vermögensgegenstände nach § 12 ErbStG.

     

    Im Anschluss werden Freibeträge abgezogen und die anzuwendende Steuerklasse ermittelt. Da die Stiftung niemandem gehört, besteht zwischen dem Stifter und der Stiftung kein persönliches Verhältnis. Daraus folgt, dass von der Bereicherung der Stiftung nur ein Freibetrag von 20.000 Euro abzuziehen ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG). Alles was dann verbleibt, wird mit der äußerst ungünstigen Steuerklasse III mit einem Steuersatz von 30 Prozent bei einer Bereicherung bis zu sechs Mio. Euro und 50 Prozent bei höheren Beträgen versteuert. Summa summarum eine wirklich enorme Steuerbelastung. Und das vor allem vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Familienstiftung handelt. Denn die von der Stiftung Begünstigten sind normalerweise die Angehörigen des Stifters. Würde der Stifter Vermögen direkt auf die Angehörigen übertragen, wären deutlich höhere Freibeträge abzugsfähig und es würde eine bessere Steuerklasse gelten.