· Fachbeitrag · Familienstiftung
BFH: Abgeltungsteuer auf Zinseinkünfte der Stifter auch nach Übertragung der Anteile auf Stiftung
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent kann auch dann auf Zinseinkünfte anzuwenden sein, wenn die Stifter ihre Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft auf eine von ihnen gegründete Familienstiftung übertragen haben. Das hat der BFH entschieden. SB stellt Ihnen den Fall der Familienstiftung vor und erläutert die Gründe für die Entscheidung des BFH. |
Die Konstellation der Familienstiftung vor dem BFH
Die klagenden Stifter sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2016 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ursprünglich hielten sie Kommanditbeteiligungen an der O GmbH & Co. KG, vermutlich einer gewerblich tätigen Gesellschaft, sowie Geschäftsanteile an deren Komplementärin. Sämtliche Gesellschaftsanteile übertrugen die Stifter vor dem Streitjahr auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung. Die bei der O GmbH & Co. KG für die Stifter geführten Darlehenskonten wurden als sonstige Verbindlichkeiten gegenüber den Stiftern fortgeführt und entsprechend den Regelungen im Gesellschaftsvertrag zu fremdüblichen Bedingungen verzinst.
Ferner hielten die Stifter Kommanditbeteiligungen an der O Grundstücksverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG von jeweils 50 Prozent. An deren Komplementärin waren die Stifter ebenfalls zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Die O Grundstücksverwaltungsgesellschaft GmbH & Co. KG überließ der O GmbH & Co. KG ein Betriebsgrundstück. Diese Beteiligungen gingen nicht auf die Familienstiftung über, sondern verblieben bei den Stiftern. In allen Gesellschaften fungierten die Stifter als Geschäftsführer, bei der Familienstiftung als Vorstand (neben einer dritten Person).
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