· Fachbeitrag · Familienstiftung
Das sind die Regeln für die Besteuerung bei der Errichtung einer Familienstiftung
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Wer eine Familienstiftung errichtet, muss sie auch mit Vermögen ausstatten. Dabei ist zu beachten, dass die Übertragung von Vermögenswerten auf die Familienstiftung steuerliche Auswirkungen für die Stiftung und den Stifter haben kann. SB fasst die Auswirkungen auf die Erbschaft-, Schenkung-, Ertrag-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer zusammen. |
Vermögen unterliegt der Erbschaft-/Schenkungsteuer
Bei der Errichtung einer Familienstiftung liegt der steuerliche Fokus zunächst bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die errichtete Stiftung ist mit Vermögen auszustatten. Diese Vermögensübertragung durch den Stifter auf die Stiftung unterliegt der Besteuerung. Bei einer Zuwendung von Todes wegen ist die Erbschaftsteuer einschlägig (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Bei einer lebzeitigen Schenkung fällt Schenkungsteuer an (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).
Wichtig | Existiert die Stiftung bereits und findet eine Zustiftung statt, dann unterliegt diese zu Lebzeiten der Schenkungsteuer (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. im Todesfall der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
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