· Fachbeitrag · Familienstiftung und Abgeltungsteuer
Versorgungsleistungen einer Familienstiftung an ihre Stifter unterliegen der Abgeltungsteuer
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Die Abgeltungsteuer im Zusammenhang mit Versorgungsleistungen beschäftigt die Finanzgerichte: Zuletzt hatte das FG Nürnberg darüber zu entscheiden, ob Versorgungsleistungen einer Familienstiftung an die Stifter der Abgeltungsteuer unterliegen oder nicht. |
Sachverhalt
Die Ehegatten A und B errichteten Ende 2010 eine rechtsfähige Familienstiftung und bestellten u. a. sich selbst zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands auf Lebenszeit. Zweck der Stiftung ist die Versorgung des Stifterehepaars A und B, die finanzielle Unterstützung ihrer beiden Söhne und weiterer Angehöriger sowie das Halten von Beteiligungen. Die Stifter statteten die Familienstiftung mit einem Grundstockvermögen aus. Die Vermögensausstattung erfolgte nach dem Stiftungsgeschäft unter dem Vorbehalt und der Auflage, dass die Familienstiftung an die Stifter auf Lebenszeit in der Stiftungssatzung geregelte Versorgungsleistungen erbringt.
In den Streitjahren 2011 bis 2013 erbrachte die Familienstiftung gemäß den Regelungen in Satzung und Stiftungsgeschäft entsprechende Versorgungsleistungen an die Stifter (und die anderen benannten Angehörigen), ohne dafür Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Einigen Destinatären (u. a. den Stiftereheleuten) stand ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegen die Familienstiftung zu, anderen (den Söhnen) hingegen nur unter einem sog. „Ausschüttungsvorbehalt“. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das FA diese Leistungen der Abgeltungsteuer und verpflichtete die Familienstiftung selbst. Dagegen richteten sich der erfolglose Einspruch der Familienstiftung und die anschließende Klage.
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