05.10.2021 · Nachricht · Familienstiftung/Schenkungsteuer
BFH muss sich zum „entferntest Berechtigten“ äußern
| Zu den „entferntest Berechtigten“ gemäß §15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gehören alle Personen, die nach der Satzung – auch nur theoretisch – in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben. So sieht es das FG Niedersachsen. Die Stiftung hat jetzt gegen diese – für sie nachteilige Entscheidung – Revision beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: II R 25/21). |
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