· Nachricht · Familienstiftung/Schenkungsteuer
Schenkungsteuer bei der Errichtung einer Familienstiftung
| Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist die Auslegung von § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG zum „entferntest Berechtigten“ für die Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrags relevant. Wer zu diesen „entferntest Berechtigten“ gehört, hat aktuell das FG Niedersachsen konkretisiert. |
Nach Auffassung des FG gehören zu den „entferntest Berechtigten“ nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG alle Personen, die nach der Stiftungssatzung ‒ auch nur theoretisch ‒ in Zukunft aus der Generationenfolge Vorteile aus der Familienstiftung erlangen können. Diese müssen weder bereits geboren sein noch einen klagbaren Anspruch haben (FG Niedersachsen.
Weiterführender Hinweis
- SB StiftungsBrief stellt die Entscheidung des FG Niedersachsen in der September-Ausgabe vor und informiert Sie über deren praktische Relevanz.
Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 141 | ID 47532532