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BFH lehnt Feststellung eines steuerlichen Einlagekontos ab
| Das steuerliche Einlagekonto bei Familien- und Verbrauchsstiftungen war in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand der Finanzrechtsprechung. Bisher ausstehend: Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob das steuerliche Einlagekonto anwendbar ist. Und weiter: Was ist mit der gesonderten Feststellung der in das Grundstockvermögen geleisteten Beiträge? Für Klarheit hat jetzt der BFH gesorgt. |
Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz ‒ das FG Rheinland-Pfalz ‒ entschieden, dass eine Familienstiftung ein steuerliches Einlagekonto zu führen habe, das zu erhaltende Stiftungskapital jedoch nicht im steuerlichen Einlagekonto zu erfassen sei (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.07.2019, Az. 1 K 1505/15, Abruf-Nr. 224870). Die Auffassung des FG stand im krassen Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Die sagt nämlich, dass ein steuerliches Einlagekonto durch Familienstiftungen nicht geführt werden kann ‒ und genau deswegen ist es auch nicht sehr überraschend, dass der BFH jetzt zu dem selben Ergebnis gelangt. Dreh- und Angelpunkt der Begründung des BFH ist § 27 Abs. 7 KStG. Dieser erfasse nun mal keine Vermögensmassen und deshalb fehle es für die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos von Familienstiftungen an einer Rechtsgrundlage (BFH, Urteil vom 17.05.2023, Az. I R 42/19, Abruf-Nr. 237762).
Wichtig | Im Wesentlichen inhaltsgleich entschieden hat der BFH auch das zweite Verfahren zu dieser Fragestellung (Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil vom 15.06.2021, Az. 1 K 513/18, Abruf-Nr. 228450): Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (BFH, Urteil vom 17.05.2023, Az. I R 46/21, Abruf-Nr. 237764).