· Fachbeitrag · Verbrauchsstiftung
Ist die steuerfreie Zahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto einer Verbrauchsstiftung möglich?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Leistungen einer Stiftung an die Destinatäre können als Kapitalertrag der Besteuerung unterliegen. Problematisch ist dies bei einer Verbrauchsstiftung. Wird der Verbrauchsstock verwendet, fallen insoweit Steuern an. Abhilfe könnte hier eine gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos (§ 27 KStG) schaffen. Wird dieses verwendet, scheidet eine Besteuerung aus. Doch ist § 27 KStG anwendbar? Jüngst urteilte ein Finanzgericht zugunsten einer Stiftung ‒ ließ jedoch die Revision zu. SB zeigt, welches Potenzial sich aus dem steuerlichen Einlagekonto ergeben (kann). |
Steuerpflichtige Leistungen an die Destinatäre
Vergütungen einer Stiftung an die Destinatäre können der Besteuerung unterliegen. Denkbar sind sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG als auch sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG.
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen die Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG (z. B. Verbrauchsstiftung), welche mit Gewinnausschüttungen i. S. v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. Dividenden) wirtschaftlich vergleichbar sind. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Stiftung im Ausland befindet, also im Inland weder über ihren Sitz noch über ihre Geschäftsleitung verfügt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG). Damit stellen Zuwendungen an Destinatäre vom Grundsatz her Einkünfte aus Kapitalvermögen dar.
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