· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Nicht jedes Forschungsstipendium ist steuerfrei
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Sachverhalt
Der Kläger, ein Historiker und Journalist, hat im Streitjahr seitens der K Stiftung und seitens der G-Stiftung zweckgebundene Schenkungen erhalten. Diese Zuwendungen hat er nicht als Betriebseinnahmen erklärt.
- In diesem Zusammenhang legt er einen Vertrag zwischen ihm und der G-Stiftung vor, in dem er zugesagt hat, eine wissenschaftliche Studie anzufertigen. Die „Fragestellung“ und die „Methoden“ sind im Vertrag ausführlich geregelt. Die Stiftung verpflichtete sich, die Arbeit an der Studie durch eine finanzielle Zuwendung von insgesamt 30.000 EUR zu fördern, Die G-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zu ihren Zwecken zählt u.a. die Förderung der Wissenschaften.
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