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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Nicht jedes Forschungsstipendium ist steuerfrei

    • 1. Ein Forschungsstipendium ist nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei, wenn es keine vom Stipendiengeber erlassenen Richtlinien gibt, in denen die Modalitäten der Vergabe des Stipendiums geregelt sind.
    • 2. Der Begriff der öffentlichen Stiftung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG setzt keinen Bezug zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts voraus. Eine öffentliche Stiftung kann auch eine rechtsfähige privat rechtliche Stiftung sein, die einen der Allgemeinheit dienenden Zweck verfolgt. Nichtrechtsfähige Stiftungen werden vom Begriff der öffentlichen Stiftung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG nicht umfasst.
     

    Sachverhalt

    Der Kläger, ein Historiker und Journalist, hat im Streitjahr seitens der K Stiftung und seitens der G-Stiftung zweckgebundene Schenkungen erhalten. Diese Zuwendungen hat er nicht als Betriebseinnahmen erklärt.

     

    • In diesem Zusammenhang legt er einen Vertrag zwischen ihm und der G-Stiftung vor, in dem er zugesagt hat, eine wissenschaftliche Studie anzufertigen. Die „Fragestellung“ und die „Methoden“ sind im Vertrag ausführlich geregelt. Die Stiftung verpflichtete sich, die Arbeit an der Studie durch eine finanzielle Zuwendung von insgesamt 30.000 EUR zu fördern, Die G-Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zu ihren Zwecken zählt u.a. die Förderung der Wissenschaften.
     Die Ausbildung und Erziehung einer Person kann schon dadurch unmittelbar gefördert werden, dass der Empfänger der Notwendigkeit des Gelderwerbs zum Lebensunterhalt enthoben und somit zeitlich in die Lage versetzt wird, sich der Ausbildung zu widmen (BFH 28.6.84, IV R 49/83, BStBl II 84, 571).