· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Rechtsprechung geändert: Auch die mittelbare Leistungserbringung kann gemeinnützig sein
von RAin Gabriele Ritter FAin für Steuer- und Sozialrecht, Ritter&Partner, Rechtsanwälte und Steuerberater
| Mit Urteil vom 27.11.13 (I R 17/12, Abruf-Nr. 141411 ) hat der BFH seine Rechtsprechung zu § 66 AO geändert. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege setzt nicht mehr voraus, dass sie in unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu den von ihr betreuten Hilfsbedürftigen steht. Maßgeblich ist, dass die Hilfeleistung in tatsächlicher Hinsicht selbst und unmittelbar gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht wird. Auch darüber hinaus enthält das Urteil des BFH weitere wertvolle Ausführungen für die Praxis. |
1. Der Fall des BFH
Die Klägerin, eine gemeinnützige Rettungsdienst-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner ein Landkreis ist, führt für diesen die Notfallrettung und Krankentransporte durch und betreibt zugleich die Rettungswachen. Dazu schloss die Klägerin mit dem Landkreis einen Dienstleistungsvertrag ab. Die Höhe der Vergütung der Klägerin sollte sich nach dem Jahresbudget richten, das jährlich zwischen den Vertragspartnern festzulegen war. Das Budget sollte sich wiederum nach dem Ergebnis der mit den Krankenkassen vereinbarten Kosten- und Leistungsrechnung für den Rettungsdienst richten.
Das Finanzamt befand, dass die Klägerin mit diesen Leistungen nicht gemeinnützig sein könne. Übernimmt eine Tochtergesellschaft „hoheitliche Pflichtaufgaben“, so handle diese nicht selbstlos gemäß § 55 AO, sondern primär im Interesse des Gesellschafters.
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