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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützige Körperschaften steuerpflichtig

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Ein Urteil des FG Düsseldorf setzt sich mit dem Begriff „Zweckbetrieb“ auseinander. Hier ging es um die Vermietung von Ausstellungsflächen durch gemeinnützige Körperschaften im Rahmen von Vortragsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen. |

    Sachverhalt

    Geklagt hatte eine als gemeinnützig anerkannte Selbsthilfeorganisation von und für an einer in der Entscheidung nicht näher bezeichneten Krankheit Erkrankte. In ihrer Erklärung für das Kalenderjahr 2013 zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, erklärte die Selbsthilfeorganisation Einnahmen aus Zweckbetrieben neben einem Gewinn aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb (wGB). Die Einnahmen des Zweckbetriebs beinhalteten Standmieten. Diese Einnahmen aus Standmieten beruhten auf von der Organisation durchgeführten wissenschaftlichen Kongressen zum Thema X-Krankheit. In diesem Zusammenhang würden Kongresssäle angemietet. Im Foyer erhielten Pharmaunternehmen die Gelegenheit, gegen eine Standmiete Informationsstände zum Thema aufzustellen.

    Entscheidungsgründe

    Das FG Düsseldorf entschied, die Körperschaftsteuerbescheide und die Gewerbesteuermessbescheide seien insoweit rechtmäßig, als das FA dem Grunde nach die Nettoeinnahmen der Selbsthilfeorganisation aus der Vermietung von Standflächen der Festsetzung der Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbescheiden zugrunde gelegt habe. Zu Unrecht habe das FA jedoch nicht die Gewinnpauschalierungsregelung des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO für die Einnahmen aus der Standplatzvermietung berücksichtigt (5.9.17, 6 K 2010/16 K,G, Abruf-Nr. 200329).