· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
BFH stellt klar: Keine Förderung der Allgemeinheit bei zu hohen Schulgebühren
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Es fehlt an dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Erfordernis der Förderung der Allgemeinheit, wenn eine Privatschule aufgrund der Höhe des Schulgelds und der konkreten Stipendienquote lediglich einen bestimmten Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr als Repräsentation der Allgemeinheit angesehen werden kann. Dies hat der BFH entschieden und damit eine wichtige Entscheidung für alle Stiftungen gefällt, die im Sektor der (Fort- und Weiter-)Bildung tätig sind. |
Förderung der Allgemeinheit wesentlich für Gemeinnützigkeit
Eine Körperschaft verfolgt nach § 52 Abs. 1 S. 1 AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Nach S. 2 ist eine Förderung der Allgemeinheit nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist.
Das Gesetz konkretisiert dies an den Beispielen der „Zugehörigkeit zu einer Familie“ oder der „Belegschaft eines Unternehmens“. An einer Förderung der Allgemeinheit fehlt es nach S. 2 aber auch dann, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauerhaft nur klein sein kann. Die Förderung der Allgemeinheit ist danach eine notwendige Bedingung der steuerbegünstigten Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, wie sie im Katalog des § 52 Abs. 2 AO enthalten sind. Denn nach ausdrücklicher Vorgabe des S. 1 des § 52 Abs. 2 AO sind diese gemeinnützigen Katalogzwecke nur dann als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO gegeben sind.
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