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FG Hessen: Attac in den Jahren 2010 bis 2012 nicht gemeinnützig
| Das FG Hessen hat im zweiten Rechtsgang entschieden, dass der Attac Trägerverein e. V. in den Jahren 2010 bis 2012 nicht gemeinnützig war. Es ist damit zum gleichen Ergebnis gekommen wie der BFH. |
Im ersten Rechtsgang hatte das FG die Gemeinnützigkeit bejaht. Der BFH hatte das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Urteil vom 10.01.2019 (Az. V R 60/17, Abruf-Nr. 207481) hatte der BFH insbesondere ausgeführt, das FG habe die Begriffe der „Volksbildung“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO), worunter auch die politische Bildung fällt, und des „demokratischen Staatswesens“ (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) zu weit ausgelegt. In seiner Entscheidung vom 26.02.2020 hat das FG Hessen unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit verneint. Es begründete das damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e. V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten. Attac habe bei einzelnen Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien (FG Hessen, Urteil vom 26.02.2020, Az. 4 K 179/16, Abruf-Nr. 190582).
WICHTIG | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.