· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeitsrecht
Neue Optionen für Holding-Stiftungen durch den neuen § 57 Abs. 4 AO
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2020 in einem neuen § 57 Abs. 4 AO das Kriterium der unmittelbaren Zweckverfolgung auf Konzernstrukturen ausgeweitet. Der SB StiftungsBrief informiert Sie über die Neuregelung und zeigt auf, welche Fragen demnächst von der Finanzverwaltung beantwortet werden sollten. |
Situation bei Holdingstrukturen von Gemeinnützigen bisher
Nach dem im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz
muss eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst oder mittels einer Hilfsperson verwirklichen (§ 57 Abs. 1 AO). Die „Unmittelbarkeit“ der Zweckverfolgung gehört damit zu denjenigen Zentralkriterien des Gemeinnützigkeitsrechts, bei denen der Gesetzgeber vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmetatbestände (v. a. solcher in § 58 AO) kaum Abstriche zulässt. Fehlt es an der erforderlichen „unmittelbaren“ Zweckverfolgung, entfällt die Steuervergünstigung insgesamt (näher zum Inhalt des Unmittelbarkeitsdogmas Uhl, Kooperation im Stiftungsrecht, 2016, S. 543 ff.).
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