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  • 09.11.2021 · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Politische Einflussnahme auf Corona-Politik: BFH konkretisiert Grenzen zur Gemeinnützigkeit

    | Die Gemeinnützigkeit kann erlangen, wer einen der in § 52 AO ausdrücklich genannten Zwecke verfolgt. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schadet dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders ist es, wenn der jeweilige steuerbegünstigte Zweck auch ohne politische Tätigkeit erreicht werden kann. Das hat der BFH klargestellt. SB stellt Ihnen Hintergrund und Ausgang der Sache vor. |