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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht/Personengesellschaften

    MoPeG: Änderungen im Personengesellschaftsrecht können auch für Stiftungen relevant sein

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich

    | Am 01.01.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Stiftungen sind zwar keine Personengesellschaften, sondern juristische Personen und daher als solche nicht unmittelbar betroffen. Gleichwohl können die neuen gesetzlichen Regelungen für Stiftungen Relevanz haben, etwa wenn sie an Personengesellschaften beteiligt sind. Nachfolgend zeigt SB etwaige Berührungspunkte und erläutert, wo Anpassungsbedarf besteht. |

    Was ist neu zum 01.01.2024 durch das MoPeG?

    Bislang bestand die Schwierigkeit, die Existenz und weitere Parameter wie die Vertretung der GbR im Rechtsverkehr zuverlässig nachzuweisen. Um hier Rechtssicherheit zu schaffen, wird zum 01.01.2024 für die GbR das sog. Gesellschaftsregister eingerichtet und erleichtert damit die Teilnahme am Geschäftsverkehr. Die Gesellschaft firmiert dann als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.

     

    Das Gesellschaftsregister ist öffentlich und für jeden kostenlos einsehbar. Mit Eintragung wird die Existenz der GbR, die Vertretungsbefugnis und der aktuelle Gesellschafterbestand nachgewiesen. Das Register bürgt für die Richtigkeit des Inhaltes. Mit der Eintragung bedarf es zum Nachweis der Vertretungsbefugnis z. B. keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder von Vollmachten mehr.