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  • · Fachbeitrag · Gesetzesänderungen

    Entwurf eines JStG 2024 II: Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung soll abgeschafft werden

    | Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird abgeschafft. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO soll zu dem Zweck aufgehoben werden. So steht es im Referentenentwurf des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) vom 10.07.2024. |

     

    Hintergrund | § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO gibt vor, dass Mittel innerhalb der beiden Folgejahre nach Zufluss der Mittel verwendet werden müssen (Gebot der zeitnahen Mittelverwendung). Dabei wird eine rein betragsmäßige Betrachtung vorgenommen. Um die zeitnahe Mittelverwendung nachweisen zu können, müssen gemeinnützige Stiftungen eine Mittelverwendungsrechnung erstellen. Kommt es zur Abschaffung der Zeitvorgaben für die Mittelverwendung, ist eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr erforderlich. Ob die Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig sei und wie sie ihre Mittel einsetze, könne die Finanzverwaltung anhand der bereits vorhandenen Aufzeichnungen prüfen, so der Referentenentwurf.

     

    Wichtig | Die allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätze, insbesondere der Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, bleiben unberührt. Sie stellen sicher, dass es künftig in Extremfällen nicht zur Entstehung steuerbegünstigten Körperschaften kommt, die Mittel ansparen, ohne diese dazu zu verwenden, ihre satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen (Referentenentwurf zum JStG 2024 II, Abruf-Nr. 242639).

    Quelle: ID 50096080