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JStG 2022: Pauschaler Vorsteuerabzug soll erweitert werden
| Die Obergrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 23a UStG soll von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht werden. Das sieht der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor. |
Hintergrund | Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von sieben Prozent ansetzen. Das gilt aber nur, wenn die Körperschaft nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 Euro lag. Diese Umsatzgrenze bezieht sich dabei auf alle steuerpflichtigen Umsätze. Statt die Vorsteuer wie gewohnt aus den Eingangsrechnungen zu ermitteln, werden dann pauschal sieben Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes unterlegt. Die Obergrenze soll ab 2023 von 35.000 Euro auf 45.000 Euro steigen. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Anhebung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 und § 67a AO durch das Jahressteuergesetz 2020. Das dient dazu, weiterhin einheitliche Betragsgrenzen zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften zu erreichen (Referentenentwurf zum JStG 2022 vom 28.07.2022, Abruf-Nr. 230543).