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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Übertragung von Grundbesitz durch Kommune an Stiftung kann Grunderwerbsteuer kosten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Wird Grundbesitz an eine Stiftung übertragen, so handelt es sich in der Regel um eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Damit fällt keine Grunderwerbsteuer an, da die Übertragung gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerfrei ist. Überträgt hingegen ein Träger der öffentlichen Verwaltung (z. B. Kommune) Grundbesitz an eine Stiftung, gilt die Steuerbefreiung regelmäßig nicht ‒ und es fällt Grunderwerbsteuer an. Der Grund ist, dass es an der Freigebigkeit der Zuwendung fehlt. Das hat jüngst auch das FG Hessen so gesehen. |

    Übertragung von Grundbesitz von Kommune auf Stiftung

    Im konkreten Fall hatte eine Stadt durch Schenkungen und Vermächtnisse für Wohlfahrtszwecke Grundstücke erhalten. Diese waren vom restlichen Haushaltsvermögen getrennt im Sondervermögen gehalten und als unselbstständige Stiftung organisiert worden (§ 115 der Hessischen Gemeindeordnung [HGO]). Durch notariellen Vertrag wurden die Grundstücke von der Stadt an eine gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts übertragen. Die Stiftung war zuvor von der Stadt gegründet worden.

     

    • Die Stiftung vertrat die Auffassung, dass die Übertragung eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstelle, welche der Schenkungsteuer unterliege. Folglich sei die Übertragung zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerbar, jedoch gemäß § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit (Vermeidung einer Doppelbesteuerung).