· Nachricht · Grundsteuer
Wann wird eine nicht steuerbefreite „Wohnung“ überlassen?
| Gemeinnützige Körperschaften, die Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke benutzen, müssen dafür keine Grundsteuer zahlen, wenn sie Wohnraum überlassen. Vor dem BFH ist jetzt ein Musterprozess anhängig, wann der begünstigte Wohnraumbegriff erfüllt bzw. wann eine nicht begünstigte Wohnung vorliegt. |
Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Wohnungen und Wohnräumen (R 24, Grundsteuer-Richtlinien). Die Steuerbefreiung des § 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG gilt nur für Wohnräume: Und zwar dann, wenn der steuerbegünstigte Zweck nur durch die Überlassung von Wohnräumen erreicht werden kann. Dies Voraussetzung ist z. B. in Schülerheimen, Ausbildungs- und Erziehungsheimen sowie Prediger- und Priesterseminaren erfüllt. Sie sind begünstigt.
Beim BFH geht es in dem Musterprozess mit dem Az. II R 39/18 jetzt darum, ob Ferienwohnungen als Wohnräume oder Wohnungen gelten. Das FG Münster (26.7.18, 3 K 233/18 EW, Abruf-Nr. 204999) hat in der Vorinstanz die Auffassung vertreten, dass eine Wohnung vorliegt, wenn
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