· Fachbeitrag · Haftung
Tax-Compliance-Management-System:Ein Thema für Stiftungen?
von StB Jens Krieger, berät für Mazars schwerpunktmäßig gemeinnützige Konzerne
| Stiftungsvorstände und Kuratoriumsmitglieder sind vielfach verunsichert, welche Konsequenzen sich aus der aktuellen Diskussion über Tax-Compliance-Management-Systeme für ihre ‒ teils ehrenamtliche ‒ Tätigkeit in einer Stiftung ergeben. Hierfür erscheint es wichtig, zunächst zu verstehen, welche ‒ eingeschränkte ‒ Bedeutung ein solches System im Fall nachträglich festzustellender Mehrsteuern hat. |
1. Hintergrund
In den letzten Jahren hat die Finanzverwaltung durch den Ankauf von Steuer-CDs und spektakuläre Durchsuchungsaktionen den Bürger medienwirksam an seine Steuerpflichten erinnert. Auch der Gesetzgeber wurde tätig und verschärfte die gesetzlichen Grundlagen zur Sanktionierung von vorsätzlicher oder leichtfertiger Steuerverkürzung. Die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige wurde in diesem Zusammenhang an verschärfte Bedingungen (z. B. vollständige Nacherklärung für zehn Jahre) geknüpft und im Falle des Überschreitens bestimmter Sperrbeträge (jetzt 25.000 EUR je Tat, § 371 Abs. 1 Nr. 3 AO) sogar weitgehend ausgeschlossen.
Die Komplexität des Steuerrechts und von Organisationen kann dazu führen, dass Steuererklärungen korrigiert werden müssen oder nachträglich Sachverhalte erkannt werden die zu besteuern sind. Die Risiken werden umso größer, je komplexer die Organisation und ihre Tätigkeit ist. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ermöglicht § 153 AO ‒ ohne strafrechtliche Konsequenzen ‒ die Korrektur versehentlich falscher Erklärungen.
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