· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Abgabe von Zytostatika an ambulant behandelte Patienten gehört zum Zweckbetrieb Krankenhaus
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung (bundesweit), PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Um Behandlungsleistungen mit Abgabe von Zytostatika dem Zweckbetrieb Krankenhaus zurechnen zu können, ist es nicht erforderlich, dass die Patienten des Krankenhauses von einem ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit behandelt werden. Das hat der BFH klargestellt und dabei für die Praxis wichtige Aussagen für den Zweckbetrieb Krankenhaus getroffen. |
Behandlungen mit Zytostatika durch Krankenhaus
Die Trägerin eines gemeinnützigen Plankrankenhauses, bei dem es sich um einen Zweckbetrieb im Sinne von § 67 AO handelt, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. In dem Krankenhaus wurden an Krebs erkrankte Patienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika behandelt.
Ambulante Behandlungen
Die ambulanten Behandlungen wurden von mehreren Ärzten durchgeführt, die bei der Trägerin in der Klinik für Innere Medizin und Onkologie angestellt waren. Sie waren insoweit jeweils nach § 116 SGB V oder § 31a Ärzte-ZV zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. In geringem Umfang wurden diese Behandlungen auch im Rahmen von Privatambulanzen in der Frauenklinik und der Klinik für Urologie durch zwei weitere Ärzte durchgeführt. Diese waren nicht nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV ermächtigt, die Patienten mit Zytostatika zu behandeln.
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