· Fachbeitrag · Körperschaftsteuer
Keine Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens
| Führen die Leistungen einer rechtsfähigen Stiftung bei den Empfängern nicht zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, kommt das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren nicht zur Anwendung. Vielmehr unterliegt die Stiftung während der Geltung des Anrechnungsverfahrens dem regulären Steuersatz. In einem solchen Fall besteht keine Verpflichtung zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals, sodass die Festsetzung eines Körperschaftsteuerguthabens nicht in Betracht kommt. |
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Stiftung. Nach ihrer Satzung darf sie keine Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen vornehmen. Der Stifter und seine Erben dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung erhalten. Die Klägerin beantragte beim beklagten Finanzamt die Feststellung eines Körperschaftsteuerguthabens von jeweils 1.097.855 EUR zum 31.12.02, 03, 04, 05 und 06. Der Betrag entsprach 1/6 des verwendbaren Eigenkapitals am 31.12.00. Der Antrag wurde abgelehnt. Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Es stellte fest, dass rechtsfähige und nichtrechtsfähige Stiftungen nicht zum Kreis der sonstigen Körperschaften i.S. des § 43 KStG a.F. gehören, da ihre Auskehrungen bei den Destinatären nicht zu Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG führen FG Baden-Württemberg 24.10.11, 10 K 3397/09, Abruf-Nr. 120350).