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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Streitwert für die Erteilung von Freistellungsbescheiden

    | Will ein Kläger mit seiner Klage vorrangig erreichen, weiterhin steuerbegünstigte Spenden zu erlangen, bestimmt sich die Bedeutung der Sache für ihn nach den künftigen jährlichen Spendeneinnahmen. |

     

    Der Kläger hatte beantragt, das Finanzamt unter Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide 2006 und 2007 zu verpflichten, Freistellungsbescheide zu erlassen mit denen er wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) von der Körperschaftsteuer befreit ist. Das FG Münster hat bei der Bestimmung des Streitwerts nicht (nur) auf die Höhe der jeweils mit 0 EUR festgesetzten Körperschaftsteuer 2006 und 2007 abgestellt. Es hat vielmehr auch das damit verbundene Ziel des Klägers berücksichtigt, sich für Zwecke der Ausstellung von (künftigen) Zuwendungsbescheinigungen auf den begehrten Freistellungsbescheid für das Jahr 2007 berufen zu können. Der Kläger hatte vorgetragen, innerhalb kürzester Zeit die wirtschaftliche Grundlage für seine Vereinstätigkeit zu verlieren, wenn Großspender wegen des nicht mehr gegebenen Spendenabzugs wegfallen würden. Maßgeblich für den Streitwert für die Klage wegen Körperschaftsteuer 2007 ist damit das zu erwartende durchschnittliche Spendenaufkommen. Dieses schätzt der Senat anhand des Spendenaufkommens der Jahre 2006 und 2007 auf 62.500 EUR (FG Münster 6.1.12, 9 K 2649/10 K, Abruf-Nr. 120621).

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 42 | ID 32056610