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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung ‒ FG Niedersachsen widerspricht Finanzverwaltung

    | Werden Führungspersönlichkeiten aus der Stifung in den Ruhestand verabschiedet, stellt sich die Frage, ob die Aufwendungen für die Verabschiedungsveranstaltung des Mitarbeiters insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten. Nein, sagt das FG Niedersachsen im Fall des Vorstandsvorsitzenden eines Geldinstituts und widerspricht der Ansicht der Finanzverwaltung. |

     

    Nach R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR werden die Kosten für Verabschiedungen dem Arbeitnehmer unabhängig davon als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugerechnet, ob die Veranstaltung im betrieblichen Interesse liegt. Dagegen wird bei Geburtstagsfeiern nach R 19.3. Abs. 2 Nr. 4 LStR, die von der Finanzverwaltung als Folge einer Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2003 in die LStR aufgenommen wurde, nur der auf den Arbeitnehmer und seine Gäste entfallende Anteil als Arbeitslohn behandelt, wenn die Freigrenze überschritten wird. Das FG hat diese Sicht der Finanzverwaltung als nicht sachgerecht verworfen, in R 19.3 Abs. 2 LStR zwischen Verabschiedungen von Arbeitnehmern und Geburtstagsfeiern zu unterscheiden. Es stellte fest, dass es sich im Urteilsfall um ein Fest des Instituts handelte, weil die Gästeliste überwiegend nach geschäftlichen Gesichtspunkten erstellt wurde und das Institut als Gastgeber auftrat. Unter den Teilnehmern waren auch nur wenige private Gäste des Mitarbeiters. Aus Sicht des FG war der Empfang im überwiegenden betrieblichen Interesse des Instituts, weil neben der Verabschiedung des bisherigen Mitarbeiters auch die Einführung seines Nachfolgers stattfand (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.05.2024, Az. 8 K 66/22, Abruf-Nr. 242199).

     

    Wichtig | Das FG ließ die Revision zur Rechtsfortbildung zu, weil die Unterscheidung in R 19.3 Abs. 2 nicht gerechtfertigt erscheine.

    Quelle: ID 50106541