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  • · Fachbeitrag · Lohnzuschläge

    SFN-Zuschläge für Bereitschaftsdienst: Die neue Sicht des BFH ermöglicht höheren Nettovorteil

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Das hat der BFH jüngst entschieden und damit der Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. Das Urteil kann auch für Stiftungen im Sozialbereich mit Bereitschaftsdienstzeiten bedeutend sein. |

    Bereitschaftsdienst wird oft nur anteilig vergütet

    Bereitschaftsdienste werden in der Praxis oft nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit gewertet. Hintergrund dafür ist, dass während der Bereitschaft nicht durchgehend Arbeit anfällt. Viele Arbeits- und Tarifverträge sehen daher vor, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschl. der tatsächlich geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet wird.

     

    • Beispiel

    Eine Stiftung betreibt eine Förderschule mit Internat für Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigungen. Arbeitnehmerin N leistet für acht Stunden Bereitschaftsdienst; ihr Stundenlohn beträgt 20 Euro. Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass Bereitschaftsdienste zu 25 Prozent als Arbeitszeit gewertet werden.

     

    Lösung: Die Stiftung zahlt N für die geleistete Bereitschaft nicht 160 Euro (= 8 Stunden x 20 Euro), sondern lediglich 40 Euro (= 8 Stunden x 25 % x 20 Euro). Dieses Entgelt ist vollständig steuer- und beitragspflichtig.